Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem U&D Engineering GbR (nachfolgend „U&D Engineering” genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden.
1.2 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie vom U&D Engineering schriftlich bestätigt wurden.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote vom U&D Engineering sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Unabhängig davon besteht eine Angebotsbindung lediglich bis zu 30 Tagen nach Mitteilung des Angebots.
2.2 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
2.3 Für die Angebotsinhalte, welche eine ordnungsgemäße Umsetzung anhand aktueller Richtlinien erfordern, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Erfüllung der Richtlinien und ggf. Bereitstellung erforderlicher Dokumente.
2.4 Vom Auftraggeber veranlasste nachträgliche Änderungen können unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen führen.
3 Leistungserbringung
3.1 Durch die Auftragsübernahme schuldet das U&D Engineering einen bestimmten Erfolg nicht, hat jedoch alle seine Leistungen mit mindestens branchenüblicher Sorgfalt zu erbringen. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Durchführbarkeit.
3.2 Voraussetzung für die termingerechte Leistungserbringung sind die Bereitstellung aller relevanten Daten und eine enge Abstimmung durch regelmäßige Besprechungen. Bei Nichteinhaltung von Terminen ist das U&D Engineering verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung den Auftraggeber zu informieren.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen und Zwischenrechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge fällig. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
4.3 Beanstandungen der Rechnungen vom U&D Engineering sind innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, ist das U&D Engineering berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt einzustellen.
5 Gewährleistung
5.1 Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
5.2 Ansprüche auf Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Nacherfüllung sind vom U&D Engineering innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
5.3 Die Mängel, die aus unrichtigen Informationen von Auftraggeberseite resultieren, berechtigen den Auftraggeber nicht den Schadenersatz gegenüber dem U&D Engineering geltend zu machen.
5.4 Das U&D Engineering übernimmt insbesondere keine Mängelhaftung für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung bzw. ungeeignete oder unsachgemäße Wartung und Instandhaltung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom U&D Engineering zu vertreten sind.
5.5 Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem U&D Engineering begründet keinerlei Pflichten zugunsten Dritter.
6 Haftung und Schadenersatz
6.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom U&D Engineering.
6.2 In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf maximal 15% der Höhe der Auftragssumme.
6.3 Das U&D Engineering haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsangelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.
6.4 Für Schäden, die auf fehlerhafte Daten eines nativen oder kompatiblen Austauschformates zurückzuführen sind, übernimmt das U&D Engineering keine Haftung.
7 Rücktritt vom Vertrag
7.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
7.2 Bei Verzug vom U&D Engineering ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer schriftlichen angemessenen Nachfrist möglich.
7.3 Wird aus einem Grund gekündigt, den das U&D Engineering zu vertreten hat, so stehen dem U&D Engineering nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Diese werden dann anteilig berechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7.4 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Leistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, die die Durchführung des Auftrages durch das U&D Engineering unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das U&D Engineering zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall behält das U&D Engineering den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
8 Geheimhaltung
8.1 Alle der im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen werden vertraulich behandelt. Ein gesonderter Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien zusätzlich vereinbart werden.
8.2 Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist das U&D Engineering berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Sofern und soweit Informationen schutzfähige Erfindungen enthalten, behält sich der mitteilende Vertragspartner alle Rechte, insbesondere das Recht zur Einreichung von Patent- und/oder Gebrauchsmusteranmeldungen bezüglich derartiger Erfindungen vor.
9.2 Mit der Mitteilung wird für den empfangenden Vertragspartner insbesondere keinerlei Recht auf Vorbenutzung und/oder auf Geltendmachung der Neuheitsschädlichkeit in Bezug auf derartige Schutzrechtsanmeldungen begründet.
10 Verschiedenes
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des U&D Engineering.
10.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
10.3 Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 11/2021